OGH-Urteil: Zinsobergrenze oft unangemessen

Der Obere Gerichtshof hat entschieden: Viele der Zinsobergrenzen auf variabel verzinste Kredite sind unangemessen. Wenn eine Bank ihre Kunden durch eine Zinsuntergrenze zur Mindestzahlung verpflichtet, sie aber im Gegenzug nicht angemessen vor steigenden Zinsen schützt, ist das nicht zulässig.

Wer derzeit einen variabel verzinsten Kredit abbezahlt, sollte dringend den Kreditvertrag überprüfen: Möglicherweise gibt es Geld zurück. Grund dafür sind die laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs oft unzulässig hohen Zinsobergrenzen.

Viele Wohnkredite betroffen

Insbesondere im Bereich Wohnkredit greifen Kunden gerne auf einen variabel verzinsten Kredit zurück. Die Zinsen auf solche Kredite sind abhängig von einem Leitzins und ändern sich daher ständig – je nach aktueller Entwicklung zahlen Kunden also mal mehr, mal weniger Zinsen.

Aktuell stünden Kunden mit dieser Option ausgesprochen gut da, schließlich befindet sich das allgemeine Zinsniveau seit längerem im Keller. Die Vorteile der Niedrigzinsen kommen aber in den meisten Fällen nicht in vollem Maße beim Kunden an. Viele Banken haben sich nämlich im Vorfeld abgesichert. Da sie befürchten, bei der aktuellen Zinslage durch die Vergabe von Krediten kaum Gewinne zu erzielen, ist den meisten Verträgen über variable Kredite eine Zinsuntergrenze beigefügt.

Zinsuntergrenze verpflichtet Kunden zur Mindestzahlung

Das heißt: Kunden müssen immer mindestens den als Untergrenze festgelegten Zinssatz auf ihr Darlehen bezahlen, auch wenn der Leitzins unter diese Marke rutscht. Bei vielen Anbietern liegt die Zinsuntergrenze derzeit bei etwa 1,25 Prozent pro Jahr. Die Bank sichert sich so also ab – zum Nachteil der Kunden, die nicht von den besonders niedrigen Zinsen profitieren können.

Als Gegenstück zur Zinsuntergrenze ist die Bank aufgrund des sogenannten Symmetriegebots jedoch dazu verpflichtet, eine Zinsobergrenze festzulegen. Diese Grenze muss umgekehrt Kunden davor bewahren, allzu hohe Zinsen zu bezahlen. Während die Zinsuntergrenze also die Bank absichert, muss eine Obergrenze die Kreditnehmer schützen.

Obergrenzen zu hoch angesetzt

Das Problem: In vielen Fällen wurden diese Obergrenzen viel zu hoch angesetzt, teilweise lagen sie bei bis zu 16 Prozent. Auf so ein hohes Niveau wird der Leitzins in absehbarer Zeit nicht steigen. Praktisch gesehen erfüllt eine solche Obergrenze für die Kunden also keinen Zweck, da sie vor tatsächlichen Zinssteigerungen nicht geschützt sind.

Da es sich bei vielen der variabel verzinsten Kredite um Wohnbaukredite handelt, die oft mehrere hunderttausend Euro umfassen, ist eine solche Unausgeglichenheit zwischen Unter- und Obergrenze für betroffene Kunden nicht nur unfair, sondern auch deutlich spürbar. Gerade unerwartet hohe Zinsen können die Hausbaukosten jedoch empfindlich in die Höhe treiben.

Wer zu viel gezahlt hat, kann Geld zurückbekommen

Der Oberste Gerichtshof hat derart unausgeglichen festgesetzte Unter- und Obergrenzen jetzt für ungerecht und daher für nicht zulässig erklärt. Banken müssen zukünftig Obergrenzen festlegen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zinsuntergrenze stehen – oder aber einen variablen Kredit ohne Zinsbegrenzungen vergeben.

Im verhandelten Fall entschied das Gericht auch: Ist die derzeitige Obergrenze unzulässig, gilt das automatisch auch für die Untergrenze. Das heißt, dass viele Kunden, die bislang zu hohe Zinsen über dem Wert der vereinbarten Zinsuntergrenze gezahlt haben, diese von ihrer Bank zurückverlangen können. Anbieter sind verpflichtet, die entsprechende Differenz zurückzuerstatten.

Es kann sich also durchaus lohnen, Ihren aktuellen variablen Wohnkredit oder ein anderes variables Darlehen genau zu überprüfen. Kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihre Bank oder sprechen Sie mit einem Experten. Auch beim Vergleich neuer Wohnkredite sollten Sie einen genauen Blick auf das angesetzte Verhältnis von Ober- und Untergrenze werfen, falls Sie sich für einen variablen Kredit entscheiden.

Jetzt Zinsangebote vergleichen »