Quellensteuer

Aufgepasst bei ausländischen Aktien und Fonds

Anleger besitzen selten ausschließlich inländische Aktien: Schon allein eine effektive Risikostreuung verlangt neben inländischen auch nach internationalen Investments. Doch wie werden ausländische Aktien eigentlich steuerlich behandelt? Und wie sieht es mit Fonds aus, die im Ausland aufgelegt sind?

In Anbetracht der Tatsache, dass zum Beispiel ein Drittel des weltweiten Fondsvermögens in luxemburgischen Fonds verwaltet ist, dürften solche Fragen für viele Anleger auch in Österreich eine Rolle spielen. Besitzen auch Sie ausländische Aktien oder Fondsanteile, so sollten Sie sich frühzeitig mit dem Thema ausländische Quellensteuer auseinandersetzen. Am besten noch vor der nächsten Steuererklärung.

Was ist eine ausländische Quellensteuer?

In Österreich werden Erträge aus Kapitalanlagen – also zum Beispiel ausgezahlte Dividenden, Veräußerungsgewinne oder Zinserträge – über die Kapitalertragsteuer (kurz: KESt) versteuert. Diese beträgt für Gewinne aus Dividenden, Ausschüttungen und Verkaufserlösen 27,5 Prozent, für Zinserträge hingegen mit 25 Prozent. Die KESt funktioniert als Abgeltungssteuer. Das bedeutet, die Gewinne werden automatisch versteuert und an den österreichischen Fiskus abgeführt. Diesen Prozess übernimmt der eigene depotführende Broker. Sobald Ihrem Depot also erzielte Gewinne gutgeschrieben werden, führt ihr Broker den Steueranteil ab. Damit ist Ihre Steuerleistung erbracht.

Hintergrund: Viele Broker haben ihren Sitz im Ausland und verfügen auch über keine österreichischen Niederlassungen. In diesem Fall profitieren Anleger nicht von der automatischen Abführung ans Finanzamt. Anleger müssen in diesem Fall ihre Erträge in der Einkommensteuererklärung angeben. Wer das nicht tut, begeht Steuerhinterziehung. Kapitalertragsteuer und Quellensteuer können in der Steuererklärung verrechnet werden.

Sollten Sie Ihr Geld in ausländischen Aktien oder Fonds angelegt haben, müssen Sie hingegen, noch bevor die KESt anfällt, Quellensteuer im Ausland zahlen. Als Quelle gilt das Land, in dem die Erträge erwirtschaftet wurden. Bei Einzelaktien also das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, bei Fonds gilt das Land, in dem der Fonds aufgelegt ist, als Quellenland. Zahlt ein ausländisches Unternehmen Dividenden an seine Aktionäre aus, werden diese nach den im Land geltenden Regeln versteuert; gleiches gilt für ausländische Fonds. Dabei erhebt nicht jedes Land Quellensteuern. Fällt eine solche Steuer jedoch an, wird sie direkt an den ausländischen Fiskus abgeführt. Als Anleger sollten Sie daher darauf achten, dass Ihre Kapitalerträge nicht doppelt besteuert werden.

Anrechenbare ausländische Quellensteuer

Österreichische Anleger können sich die Quellensteuern, die sie bereits entrichtet haben, auf die inländische Kapitalertragsteuer anrechnen lassen. Das ist möglich bis zu einem Wert von 15 Prozent. Konkret bedeutet das: Haben Sie im Quellenland anrechenbare Quellensteuer entrichtet, müssen Sie in Österreich nur noch einen Teil der KESt zahlen und nicht den gesamten Steuersatz von 27,5 Prozent. Nachdem Sie 15 Prozent Quellensteuer bezahlt haben, bleiben also nur noch 12,5 Prozent (bzw. 10 Prozent bei Zinseinnahmen) Kapitalertragsteuer offen. Entrichtet wird also lediglich noch die Differenz.

Quellensteuer: Rückerstattung ist möglich

Doch jedes Land verfährt anders bei der Quellenbesteuerung und erhebt einen individuellen Steuersatz. Und den sollte man kennen. Denn manchmal übersteigt der Quellensteuersatz die anrechenbaren 15 Prozent. Beispiel Frankreich: Sie haben französische Aktien im Portfolio und erzielen mit diesen Gewinne. Die Gewinne werden automatisch mit 21 Prozent Quellensteuer versteuert. Doch in Österreich können maximal 15 Prozent auf die KESt angerechnet werden. Also führt Ihr Broker die ausstehenden 12,5 Prozent ab. Ihre gesamte Steuerbelastung liegt damit aber bei 33,5 Prozent. Diese 6 Prozent, die Sie damit über der KESt liegen, können Sie sich jedoch vom Quellensteuerstaat zurückholen. Die nötigen Formulare zu einer solchen Quellensteuerrückerstattung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen. Anleger sollten also mögliche Quellensteuern im Auge behalten, um unnötige Doppelbesteuerungen zu vermeiden.

EU-Quellensteuer

Im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie, die fälschlicherweise auch oft EU-Quellensteuer genannt wird, tauschen EU-Mitgliedstaaten und weitere europäische Länder Informationen über Zinszahlungen an EU-Ausländer aus. Die teilnehmenden Staaten erhoffen sich auf diese Weise, effizienter gegen Steuerhinterziehung vorgehen zu können. Während ein Großteil der europäischen Länder an diesem Austausch teilnimmt, gilt das zum Beispiel für Österreich derzeit noch nicht.

Hintergrund: Mit der neuen EU-Zinsrichtlinie gelten ab 2017 auch in Österreich neue Meldestandards. Die Zinssteuer für ausländische Anleger fällt damit auch hier weg. Und auch die Schweiz und andere Drittstaaten werden aller Voraussicht nach künftig am Informationsaustausch teilnehmen.

Im Gegenzug werden hier verzinste Wertpapiere mit 35 Prozent Zinsbesteuerung belegt. Diese wird dann zu 75 Prozent an den Wohnsitzstaat abgeführt. Für österreichische Anleger ist diese Steuer erst einmal uninteressant, denn sie gilt ja nur für EU-Ausländer, die österreichische Wertpapiere besitzen. Doch die Zinssteuer wird auch in anderen, allerdings sehr wenigen, Ländern erhoben, die meisten Staaten nehmen an dem Informationsaustausch teil. Österreichische Anleger sollten etwa bei verzinsten schweizerischen Wertpapieren auf diese Steuer achten.

Doppelbesteuerung vermeiden

Die Quellensteuer kann also dazu führen, dass Kapitalerträge doppelt besteuert werden, immer dann, wenn mehr als 15 Prozent Quellensteuer abgeführt wird. Bei Ihren ausländischen Wertpapieren sollten Sie also immer im Blick haben, wieviel Quellensteuer im jeweiligen Herkunftsland anfällt. Zahlen Sie zu viel, können Sie sich die Quellensteuer rückerstatten lassen. Insbesondere bei höheren Erträgen können Sie so viel Geld sparen.